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   OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22   

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https://dejure.org/2022,38959
OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22 (https://dejure.org/2022,38959)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.10.2022 - 7 U 25/22 (https://dejure.org/2022,38959)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Oktober 2022 - 7 U 25/22 (https://dejure.org/2022,38959)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 301, 304 ZPO; § 116 SGB X; § 118 SGB X; § 148 ZPO; § 256 ZPO
    Verdienstausfall, Leistungsklage, Feststellungsklage, Aussetzung, Zurechnungszusammenhang, Behandlungsfehler

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdienstausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Aussetzung; Zurechnungszusammenhang; Behandlungsfehler

  • rechtsportal.de

    Verdienstausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Aussetzung; Zurechnungszusammenhang; Behandlungsfehler

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 312/07

    Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    Über den Grund einer Leistungsklage auf Ersatz von Verdienstausfall kann neben einer Schmerzensgeldklage nicht durch Grund- und Teilurteil im Sinne des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 304 ZPO entschieden werden, wenn die insoweit erhobene Leistungsklage derzeit unbegründet ist, weil der Kläger im Hinblick auf einen Anspruchsübergang nach § 116 SGB X nicht aktivlegitimiert ist (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 2.12.2008 - VI ZR 312/07, r+s 2009, 128).

    Zulässig ist insoweit aber im Einzelfall - wie hier - eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Ersatzpflicht bezüglich des Verdienstausfalls (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 2.12.2008 - VI ZR 312/07, r+s 2009, 128).

    Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des Sozialversicherungsträgers vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (BGH Urt. v. 2.12.2008 - VI ZR 312/07, r+s 2009, 128 Rn. 12 m. w. N.) .

    Stellt sich aber heraus, dass - aus welchem Grund auch immer - eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht besteht, so hat sich gezeigt, dass der Forderungsübergang mit seiner Verfügungsbeschränkung gegenstandslos gewesen ist (BGH Urt. v. 2.12.2008 - VI ZR 312/07, r+s 2009, 128 Rn. 13 m. w. N.) .

    aa) Das maßgebliche Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO zwischen Kläger und Beklagten besteht nach obigen Ausführungen darin, dass die Verdienstausfallansprüche des Klägers als eigentlich Geschädigtem nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger übergegangen sind und, soweit eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nach Abschluss des BG-Verfahrens nicht besteht, gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an den Kläger zurückfallen (vgl. BGH Urt. v. 2.12.2008 - VI ZR 312/07, r+s 2009, 128 Rn. 13 m. w. N.) .

  • BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14

    Private Unfallversicherung: Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    (2) Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Primärverletzung (sowie zwischen Primär- und Sekundärverletzung) besteht nach der Äquivalenztheorie, wenn das Unfallereignis (die Primärverletzung) im Sinne einer conditio sine qua non nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Primärverletzung (die Sekundärverletzung) entfiele (vgl. BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14 zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt) .

    Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (BGH Urt. v. 8.12.2020 - VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 15, 19 zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt) .

    Die Vorschädigung des Geschädigten beeinflusst die Zurechnung mithin regelmäßig nicht; auch die Aktivierung einer zuvor klinisch stummen körperlichen Einschränkung genügt deshalb (vgl. BGH Urt. v. 8.12.2020 - VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14, 19 f. zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67) .

    Es bedarf mithin zivilrechtlich anders als sozialversicherungsrechtlich keiner wesentlichen oder richtungsweisenden Mitwirkung; eine reine Gelegenheitsursache schließt die Kausalität zivilrechtlich nicht aus (vgl. BGH Urt. v. 20.11.2001 - VI ZR 77/00, r+s 2002, 107 = juris Rn. 10; BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 18; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67 m. w. N.; zur ausnahmsweise anzunehmenden Teilkausalität BGH Urt. v. 20.5.2014 - VI ZR 187/13, VersR 2014, 1130 Rn. 25; von Pentz, zfs 2021, 64, 68) .

  • BGH, 08.12.2020 - VI ZR 19/20

    Zurechenbarkeit einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    Weiterhin muss nach der Adäquanztheorie das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet sein (BGH Urt. v. 8.12.2020 - VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 15, 19 zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt) .

    Dieser "Filter der Adäquanz" besteht zur Ausgrenzung der Kausalverläufe, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH Urt. v. 8.12.2020 - VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23) .

    Die Vorschädigung des Geschädigten beeinflusst die Zurechnung mithin regelmäßig nicht; auch die Aktivierung einer zuvor klinisch stummen körperlichen Einschränkung genügt deshalb (vgl. BGH Urt. v. 8.12.2020 - VI ZR 19/20, r+s 2021, 170 Rn. 23; BGH Urt. v. 19.10.2016 - IV ZR 521/14, r+s 2016, 630 Rn. 14, 19 f. zur privaten Unfallversicherung, der in Rn. 17 aber betont, dass es sich dabei nicht um eine eigenständige unfallversicherungsrechtliche Betrachtung handelt; siehe auch von Pentz, zfs 2021, 64, 67) .

  • BGH, 20.09.1988 - VI ZR 37/88

    Sorgfaltspflichten eines Arztes; Haftung für ärztliche Kunstfehler bei

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (BGH Urt. v. 26.3.2019 - VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Urt. v. 20.9.1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 17; siehe auch BGH Urt. v. 21.1.2021 - III ZR 70/19, VersR 2021, 1298 Rn. 25) .

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn nach einer Schädigung durch den erstbehandelnden Arzt der Folgeschaden aus einem Behandlungsfehler durch einen nachbehandelnden Arzt zu beurteilen ist (BGH Urt. v. 20.9.1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 18) , oder wenn - wie hier - nach einer Schädigung im Rahmen eines Verkehrsunfalls der Folgeschaden aus einem Behandlungsfehler durch einen behandelnden Arzt zu beurteilen ist.

    Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (vgl. BGH Urt. v. 20.9.1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 6.5.2003 - VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 22.5.2012 - VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15; siehe auch OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 37 ff., das auf das Fehlen eines " besonders groben Behandlungsfehlers" [kein über einen groben Behandlungsfehler hinausgehendes ärztliches Fehlverhalten] abstellt) .

  • OLG Hamm, 15.11.2016 - 26 U 37/14

    Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs bei Behandlungsfehlern

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (vgl. BGH Urt. v. 20.9.1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 6.5.2003 - VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 22.5.2012 - VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15; siehe auch OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 37 ff., das auf das Fehlen eines " besonders groben Behandlungsfehlers" [kein über einen groben Behandlungsfehler hinausgehendes ärztliches Fehlverhalten] abstellt) .

    Beweisbelastet für die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs ist der Erstschädiger (vgl. BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 47) .

    Denn der Sachverständige hat durch seine schriftlichen (Gutachten vom 14.01.2021, eGA I-642 ff., und Gutachten vom 14.05.2021, eGA I-747 ff.) und mündlichen (Protokoll vom 20.12.2021, eGA I-841 ff.) Ausführungen ganz klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen nicht in einem derart außergewöhnlich hohen Maße außer Acht gelassen wurden und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen wurde, dass der eingetretene Schaden allein seinem Handeln zugeordnet werden muss (vgl. insoweit beispielhaft auch OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 47) .

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 236/18

    Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    Es bedarf vielmehr - hier verneint - eines vom Erstschädiger zu beweisenden besonderes groben Behandlungsfehlers (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 26.3.2019 - VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; BGH Urt. v. 22.5.2012 - VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15).

    Hat sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und besteht deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang, dann kann vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen (BGH Urt. v. 26.3.2019 - VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Urt. v. 20.9.1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 17; siehe auch BGH Urt. v. 21.1.2021 - III ZR 70/19, VersR 2021, 1298 Rn. 25) .

    Allein ein - auch grob fahrlässiger - Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reicht für eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs jedoch in der Regel nicht (vgl. BGH Urt. v. 26.3.2019 - VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12) .

  • BAG, 05.06.2019 - 10 AZR 100/18

    Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    Diese Feststellungsklage kann auch, ohne dass Anschlussberufung eingelegt worden wäre, erstmals in zweiter Instanz erhoben werden, da es sich insoweit im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO um eine privilegierte Klageänderung durch qualitative Beschränkung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes handelt, die nicht an 533 ZPO, sondern an § 529 ZPO zu messen ist (im Anschluss an BAG Urt. v. 5.6.2019 - 10 AZR 100/18 (F), BAGE 167, 36 Rn. 14 f.; BGH Urt. v. 19.3.2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295 = juris Rn. 26 ff.; BGH Urt. v. 22.4.2010 - IX ZR 160/09, NJW-RR 2010, 1286 Rn. 6, 9, 12; BGH Urt. v. 1.6.2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; siehe auch nachfolgend BGH Urt. v. 15.12.2022 - I ZR 135/21, Rn. 40 f., 47).

    Vor allem aber handelt es sich bei der hilfsweisen Umstellung von einer Leistungs- auf eine Feststellungsklage bei gleichbleibendem Streitgegenstand - wie hier - im Hinblick auf § 264 Nr. 2 ZPO um eine privilegierte Klageänderung durch qualitative Beschränkung des Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes (vgl. BAG Urt. v. 5.6.2019 - 10 AZR 100/18 (F), BAGE 167, 36 Rn. 14 f. m. w. N.; siehe auch Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 264 Rn. 3b m. w. N.) .

    Zudem ist damit unerheblich, dass der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt hat (vgl. BAG Urt. v. 5.6.2019 - 10 AZR 100/18 (F), BAGE 167, 36 Rn. 18 m. w. N.; siehe zur Umstellung auf Feststellungsklage bei einseitiger Erledigung BGH Urt. v. 1.6.2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; BGH Urt. v. 19.6.2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8) .

  • BGH, 23.06.2020 - VI ZR 435/19

    Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang; Darlegen und Beweisen

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGH Urt. v. 23.6.2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 18; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.) .

    Für die haftungsausfüllende Kausalität, die den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und weiteren Schäden des Verletzten (Sekundärschäden) betrifft, gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d.h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGH Urt. v. 23.6.2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 13; siehe auch zur genauen Trennung der einzelnen Tatbestandsmerkmale BGH Urt. v. 26.7.2022 - VI ZR 58/21, BeckRS 2022, 23045 Rn. 14-17) .

  • BGH, 08.11.2011 - VI ZB 59/10

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens:

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    cc) Anlass, das Verfahren im Hinblick auf §§ 116, 118 SGB X gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, besteht hingegen nicht (vgl. dazu BGH Urt. v. 15.7.2008 - VI ZR 105/07, r+s 2008, 440 Rn. 20; BGH Beschl. v. 8.11.2011 - VI ZB 59/10, BGHZ 191, 251 Rn. 6, 8, 11) .

    Eine Bindungswirkung besteht nach § 118 SGB X im Wesentlichen hinsichtlich Art und Höhe der Sozialleistungen und damit im Hinblick auf § 116 SGB X für die Aktivlegitimation (vgl. BGH Beschl. v. 8.11.2011 - VI ZB 59/10, BGHZ 191, 251 Rn. 8) und damit für die Frage eines Bedingungseintritts nach § 158 Abs. 2 BGB.

  • BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11

    Arzthaftung: Einstandspflicht für die Folgen eines notwendigen Zweiteingriffs

    Auszug aus OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22
    Es bedarf vielmehr - hier verneint - eines vom Erstschädiger zu beweisenden besonderes groben Behandlungsfehlers (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 26.3.2019 - VI ZR 236/18, r+s 2019, 410 Rn. 12; BGH Beschl. v. 14.11.2017 - VI ZR 92/17, r+s 2018, 104 Rn. 24; BGH Urt. v. 23.1.2020 - III ZR 28/19, NJW-RR 2020, 626 Rn. 10; BGH Urt. v. 22.5.2012 - VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15).

    Die Grenze, bis zu welcher der Erstschädiger dem Verletzten für die Folgen einer späteren fehlerhaften ärztlichen Behandlung einzustehen hat, wird in aller Regel erst überschritten, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keinem inneren Zusammenhang steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss (vgl. BGH Urt. v. 20.9.1988 - VI ZR 37/88, NJW 1989, 767 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 6.5.2003 - VI ZR 259/02, NJW 2003, 2311 = juris Rn. 18; BGH Urt. v. 22.5.2012 - VI ZR 157/11, r+s 2012, 409 Rn. 15; siehe auch OLG Hamm Urt. v. 15.11.2016 - 26 U 37/14, BeckRS 2016, 20759 = juris Rn. 37 ff., das auf das Fehlen eines " besonders groben Behandlungsfehlers" [kein über einen groben Behandlungsfehler hinausgehendes ärztliches Fehlverhalten] abstellt) .

  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

  • BGH, 23.01.2020 - III ZR 28/19

    Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel - Notarhaftung bei Beurkundung

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 92/17

    Schadensersatz bei Verletzung durch einen Verkehrsunfall: Ausgrenzung späterer

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZR 160/09

    Zulässigkeit einer auf erstinstanzlichen Vortrag gestützten Klageerweiterung in

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 937/20

    BGH verwirft sog. "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 100/20

    Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands durch Wiederherstellung des Zustand des

  • BGH, 20.05.2014 - VI ZR 187/13

    Haftung bei einem teils schicksalhaft, teils behandlungsfehlerhaft verursachten

  • BGH, 19.06.2008 - IX ZR 84/07

    Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters auf Herausgabe einer durch den Schuldner

  • BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung bzw. Haftungsverteilung für die

  • BGH, 26.07.2022 - VI ZR 58/21

    Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld;

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18

    A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten',

  • BGH, 06.05.2003 - VI ZR 259/02

    Einstandspflicht des erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler bei aufgrund

  • BGH, 15.07.2008 - VI ZR 105/07

    Verbindlichkeit der Regelungen des internationalen Privatrechts;

  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 7 U 85/18

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall

  • BGH, 21.01.2021 - III ZR 70/19

    Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur

  • OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19

    Gemeinsame Betriebsstätte

  • OLG Hamm, 07.05.2021 - 7 U 9/21

    Schmerzensgeldrente; vergleichbare Gerichtsentscheidungen

  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 268/08

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Hamm, 04.05.2020 - 7 U 29/19

    Linksabbieger, unklare Verkehrslage, Traktor

  • OLG Hamm, 07.01.2021 - 7 U 53/20

    Wechselnde Beweislastentscheidungen bei § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG; vollständiges

  • OLG Hamm, 20.03.2020 - 7 U 22/19

    Verkehrsunfall, Schmerzensgeld, wirtschaftliche Verhältnisse

  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15

    Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

  • BGH, 15.12.2022 - I ZR 135/21

    Insolvenz eines Versicherungsnehmers nach Abtretung einer

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 93/90

    Teilurteil bei einheitlichem Anspruch

  • LG Detmold, 24.01.2022 - 4 O 26/19

    AC-Gelenksprengung, Rockwood-IV-Läsion, Unterbrechung

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st. Rspr.: vgl. nur Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 55; Senat Beschl. v. 7.1.2021 - 7 U 53/20, BeckRS 2021, 2530 = juris Rn. 21 m. w. N. [u. a. Senat Beschl. v. 4.5.2020 - 7 U 29/19 = juris Rn. 18]; siehe auch Senat Beschl. v. 28.5.2019 - 7 U 85/18, juris Rn. 24) .

    Geht es jedoch nicht um reine Vermögensschäden, sondern um Schäden, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren, reicht bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus (vgl. zum absoluten Recht BGH Urt. v. 29.6.2021 - VI ZR 52/18, NJW 2021, 3130 Rn. 30; zum reinen Vermögensschaden mit und ohne bereits eingetretenem Vermögensteilschaden BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; siehe auch Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 102) .

    Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28; BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7: Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 102; Senat Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531) .

  • OLG Hamm, 06.03.2023 - 7 U 96/22

    Unfallhergang; Einwilligung; Darlegungs- und Beweislast

    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGH Urt. v. 23.6.2020 - VI ZR 435/19,VersR 2021, 1497 Rn. 18; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.; Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 55) .

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st Rspr. vgl. nur Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 55 m. w. N.) .

  • OLG Hamm, 19.01.2023 - 7 U 119/22

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Zuwegung zu einem

    Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGH Urt. v. 23.6.2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 18; siehe auch BGH Urt. v. 16.11.2021 - VI ZR 100/20, r+s 2022, 48 Rn. 15 f.; Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 55) .

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (st Rspr. vgl. nur Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 55 m. w. N.) .

  • LG Hagen, 27.07.2023 - 8 O 302/22
    Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des Sozialversicherungsträgers vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (OLG Hamm Urt. v. 28.10.2022 - I-7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 Rn. 22, 23, beck-online).
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